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Ursprungsregeln

sind die Basis für die Zollbehandlung der Waren beim Im- und Export. Am 24. Dezember 2020 haben die EU und das Vereinigte Königreich

eine Einigung über die Bedingungen ihrer künftigen Beziehungen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU erzielt.

Das Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist am 1. Mai 2021 formell in Kraft getreten und sieht Nullzölle und Nullkontingente für den gesamten Handel mit Waren aus der EU und dem Vereinigten Königreich vor, die den entsprechenden Ursprungsregeln entsprechen. Im Rahmen des Abkommens gelten präferenzielle Ursprungsregeln.

Der präferenzielle Ursprung wird Waren aus Ländern verliehen, mit denen die EU Handelsabkommen geschlossen hat und die bestimmte Kriterien erfüllt haben, um vom zollfreien Handel zu profitieren. Der Gewerbetreibende muss unter anderem die Herkunft der Waren nachweisen können, um den präferenziellen Ursprung geltend zu machen.

Im Fall des EU-UK-TCA sind nur Waren mit Ursprung in der EU (d.h. mit Ursprung in der EU), die in das Vereinigte Königreich eingeführt werden oder mit Ursprung im Vereinigten Königreich (d.h. mit Ursprung im Vereinigten Königreich) und in die EU eingeführt werden, berechtigt, von einer Vorzugsbehandlung profitieren, d.h. null Zölle, null Kontingente.

Alle anderen Waren (d. h. solche, die hauptsächlich in einem anderen Nicht-EU-Land als dem Vereinigten Königreich hergestellt oder in der EU oder im Vereinigten Königreich nur unzureichend verarbeitet wurden) gelten als ursprungslos. Diese Waren ohne Ursprungseigenschaft unterliegen im Einfuhrland Zöllen (Zöllen).

 

Welche Waren können als „Ursprungswaren“ angesehen werden?

Im Rahmen des TCA muss das Produkt aus der EU oder aus Großbritannien stammen, um die Vorzugsbehandlung beanspruchen zu können, d. h. das keine Zölle anfallen. Die Einhaltung mit den Ursprungskriterien erfordert im Allgemeinen, dass die Waren entweder (1) aus  Rohstoffen oder Komponenten bzw. komplett im begünstigten Land hergestellt (d. h. vollständig gewonnen) oder, falls dies nicht der Fall sein, (2) zumindest eine bestimmte Produktionsmenge im Empfängerland (d. h. ausreichende Verarbeitung). Solche EU- oder UK-Waren gelten als «Ursprungswaren» und können daher im Rahmen des EU-UK TCA vom zollfreien Handel profitieren.

Was muss ich tun, damit meine Produkte von den Vorteilen profitieren?

Im Allgemeinen sind die wichtigsten Elemente, die Sie berücksichtigen müssen, um sicherzustellen, dass die aus der EU ausgeführte Waren von Zollpräferenzen in Großbritannien profitieren:

  • Das Produkt, das Sie ausführen, muss seinen Ursprung in der EU haben, d.h. das Produkt muss vollständig in der EU gewonnen werden oder die Herstellung entspr. in der EU durchgeführte Verfahren müssen eine Liste von Anforderungen erfüllen. Dort sind mehrere relevante Elemente, die Sie berücksichtigen müssen, um sicher zu sein, dass Ihr Produkt stammt (siehe Punkt 3).
  • Ihr Produkt muss direkt nach Großbritannien gesendet werden, d.h. es muss die „Nicht-Änderungs-Regel“.
  • Der britische Importeur kann verlangen, dass Sie ihm/ihr eine Erklärung vorlegen auf Herkunft, die darauf hinweist, dass Ihr Produkt aus der EU stammt.
  • Ihre Herkunftserklärung sollte die geforderten Angaben aus dem TCA-Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (Anhang 7 TCA (ex-Anhang ORIG-4)) enthalten. Dies sollte auf einer Rechnung oder in der Produkt-Dokumentation erscheinen.

Woher weiß ich, ob mein Produkt ursprünglich ist?

Wenn Sie ein EU-Exporteur sind, müssen Sie beurteilen, ob Ihr Produkt dem Ursprungentspricht oder nicht, falls der Importeur Sie dazu auffordert ihm/ihr eine Aussage zur Herkunft zu geben.

Wenn Sie ein EU-Importeur sind, müssen Sie prüfen, ob Ihr Produkt dem Ursprung entspricht, für den Fall, dass Sie die Herkunft aufgrund Ihres Wissens deklarieren müssen. Wenn Sie auf der Grundlage einer Ursprungserklärung importieren, verlassen Sie sich auf die Erklärung vom britischen Ausführer  (siehe Punkt 4).

Das Produkt, das Sie exportieren oder importieren, sollte entweder ganz in der EU erworben (siehe Artikel 41 (ex Artikel ORIG.5) des TCA) oder die Anforderungen der Produktspezifischen Ursprungsregeln (siehe Anlage 3 (ex Anhang ORIG-2) des TCA) als Ursprungsland erfüllen.

Die Schritt-für-Schritt-Anleitung im ROSA-Tool der Kommission kann Ihnen bei der Bewertung helfen

ob Ihr Produkt die Anforderungen der produktspezifischen Regeln erfüllt. Sie müssen den Klassifizierungscode Ihres Produkts in das ROSA-Tool eingeben. Das Tool beschreibt die Vorgehensweise, die die Be- oder Verarbeitung Ihres Produkts erfüllen muss, um die Ursprungsanforderungen für Ihr Produkt zu erfüllen.

Das ROSA-Tool führt Sie dabei und bietet Ihnen:

  • die Ursprungsregeln für Ihr Produkt nach dem TCA,
  • eine Schritt-für-Schritt-Checkliste, um zu sehen, ob Ihr Produkt die Kriterien für
  • Präferenzursprungsbehandlung erfüllt,
  • eine Erläuterung der Anforderungen und Begriffe der Ursprungsregeln,
  • praktische Beispiele,
  • direkter Zugriff auf Rechtstexte,
  • einen individuellen Selbstbewertungsbericht basierend auf Ihren Antworten, den Sie
  • herunterladen oder ausdrucken,
  • eine Übersicht über Ursprungsregelverfahren.

Andere relevante Elemente, die Sie berücksichtigen sollten, wenn Sie bestimmen, ob Ihr Produkt Ursprungs sind Elemente wie Toleranzen, Kumulation, Liste der unzureichenden Bedienung, Verwendung von Nachteilen usw. Eine kurze Erklärung finden Sie auf diese zusätzlichen Elemente am Ende dieses Dokuments (Punkt 10).

So beantragen Sie eine Zollpräferenzbehandlung in der EU oder im Vereinigten Königreich

Der Importeur kann eine Zollpräferenzbehandlung in der EU oder im Vereinigten Königreich in Anspruch nehmen zwei verschiedene Wege:

  • durch Verwendung einer Herkunftsangabe oder
  • durch Nutzung von „Importeurswissen“

Erklärung zum Ursprung

Die Ursprungserklärung wird vom Exporteur der Ware ausgestellt. Die TCA besagt, dass eine Ursprungserklärung „in einer Rechnung oder einem anderen Dokument ausgestellt werden kann, das das Ursprungsprodukt ausreichend detailliert beschreibt, um die Identifizierung dieses Produkts ermöglichen.“

Daher ist jedes Dokument akzeptabel, das diese Bedingung zur Erklärung des Ursprungs. Es obliegt dem Exporteur, sicherzustellen im Besitz der notwendigen Informationen zu sein, um die Erklärung zu erstellen Herkunft und um sicherzustellen, dass die gemachten Angaben richtig sind. Um diese  Verpflichtung zu erfüllen, kann der Exporteur jede relevante Informationsquelle nutzen um die Herkunft der Produkte zu bestimmen, wie z.B. die sog „Lieferantenerklärungen“, die insbesondere eine Beschreibung enthalten und den Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Für das erste Jahr der Anwendung des EU-UK TCA (1.1.2021 – 31.12.2021), eine Ausnahme Handelserleichterungsmaßnahme für die Bereitstellung von Lieferanten Erklärungen an EU-Ausführer (siehe Punkt 6).

Eine Ursprungserklärung kann für eine einzelne Sendung mit einem oder mehr Produkte erstellt werden. Eine Ursprungserklärung kann auch für mehrere Sendungen identischer Produkte ausgestellt werden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums importiert werden (max. 12 Monate). Der Exporteur muss die Herkunftserklärung nicht unterschreiben, der Name ist ausreichend.

Als EU-Exporteur müssen Sie, um eine gültige Erklärung zum EU-Ursprung zu erstellen für Produkte, die nach Großbritannien exportiert werden sollen, zuerst im EU Registered Exporter System (REX) erfasst sein. Ihre REX-Nummer gehört zur Ursprungserklärung. Um sich anzumelden, müssen Sie ein Antragsformular an Ihre zuständigen nationalen Behörden senden, die Ihnen eine registrierte Ausführernummer erteilt und sie im REX-System erfasst. Weitere Informationen zum REX-System finden Sie hier. Bei Kleinsendungen unter 6 000 EUR brauchen Sie sich nicht in REX zu registrieren, um eine gültige Ursprungserklärung zu erstellen. Eine Angabe der REX Nummer ist daher nicht erforderlich. Für britische Exporteure sollte die Ursprungserklärung eine EORI-Nummer enthalten beginnend mit „GB“ beim Export in die EU unter Präferenzen, unabhängig vom Wert der Sendung. Weitere Informationen zum GB EORI finden Sie auf der Website der britischen Regierung.

Kenntnisse des Importeurs

Alternativ kann der Importeur eine Präferenzbehandlung aufgrund seiner oder eigene Kenntnisse beantragen, sofern er bereits über die notwendigen Informationen zum Nachweis der Herkunft des Produkts verfügt. Das Wissen des Importeurs kann auf Belegen oder Aufzeichnungen des Exporteurs oder Herstellers des Produkts basieren, die dieser bereitgestellt hat  und Informationen enthält, die einen gültigen Nachweis dafür liefern, dass das Produkt als Ursprungsprodukt einzustufen ist. Eine auf der Kenntnis des Importeurs beruhende Angabe sollte nur in den Fällen verwendet werden, in denen Der Importeur über die notwendigen Informationen verfügt, um den Ursprung des Produkts nachzuweisen.

Geltendmachung des Anspruchs

Zum Zeitpunkt der Beantragung der Präferenzbehandlung muss der Importeur zwischen den beiden möglichen Wegen wählen, um eine Präferenz zu beanspruchen: Aussage über den Ursprung oder die Kenntnisse des Importeurs. Sobald die Wahl getroffen ist und die Präferenz geltend gemacht wird, ein nachträglicher Spurwechsel nicht mehr möglich.

Wenn beispielsweise ein Präferenzanspruch unter Verwendung der Kenntnis des Importeurs gestellt wurde, aber der Einführer nicht über ausreichende Beweise verfügt, kann der Anspruch nicht durch Verwendung einer Ursprungserklärung angepasst werden. Nur durch Änderung der Einfuhranmeldung und unter den festgelegten Bedingungen im Zollrecht (Zollkodex der Union und seine Umsetzung) Bestimmungen) kann dies zugelassen werden, in welchem ​​Fall der Importeur eine gültige Ursprungserklärung des Exporteurs haben muss.

Nachträgliche Ansprüche

Wenn die Präferenz noch nicht geltend gemacht wurde, kann der Importeur einen Antrag auf Bevorzugung der eingeführten Waren bis zu drei Jahre nach der Einfuhr stellen. Dies ermöglicht die Rückzahlung oder den Erlass der Zölle, die ursprünglich bei der Einfuhr entrichtet wurden. Diese Bestimmung gilt sowohl für EU-Importe aus Großbritannien als auch für UK-Importe aus der EU. Der rückwirkende Anspruch kann auf der Grundlage einer Erklärung über Ursprungs oder aufgrund eigener Kenntnisse des Importeurs gestellt werden.

Ursprungsinformationen, die Sie in die Zollerklärung aufnehmen müssen

Je nach Anspruchsgrundlage kann der in der Zoll-Deklaration anzugebende Code variieren.

  • Bei einer Angabe aufgrund einer Ursprungserklärung lautet der Code U116.
  • Bei einer Angabe, die auf der Kenntnis des Importeurs beruht, lautet der Code U117.
  • Der Code U118 gilt für Herkunftsangaben für Vielfach Sendungen identischer Produkte

Außergewöhnliche Übergangsmaßnahmen zu Angaben zur Herkunft in der EU

Um den Handel im ersten Jahr der Anwendung des TCA zu erleichtern, hat die Europäische Kommission hat dem Exporteur erlaubt, Erklärungen abzugeben über den Ursprung, auch wenn ihm nicht alle dazugehörigen Lieferantenerklärungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen (einschließlich Langzeit-Lieferantenerklärungen). EU-Exporteure haben bis Ende 2021 Zeit, sicherzustellen, dass ihnen alle diese Erklärungen vorliegen. Wurden die Lieferantenerklärungen dem Exporteur bis Ende 2021 nicht breitgestellt, ist die Ursprungserklärung ungültig.

Der Ausführer ist 1) für die Gültigkeit der Ursprungserklärung verantwortlich, 2) für die bereitgestellten Informationen und 3) den Importeur zu informieren, wenn die erforderlichen Lieferanten Erklärungen nicht in seinem Besitz sind. In Fällen, in denen der Exporteur nicht in Besitz der Lieferantenerklärung nach Ablauf der einjährigen Übergangsfrist hat er bis zum 1.2.2021 Zeit, den Importeur zu informieren. Siehe Leitlinien zu Ursprungserklärungen, die auf der Grundlage der Lieferantenangaben erstellt wurden Erklärung für weitere Informationen.

Ursprungsnachweis

Sobald der Importeur einen Antrag auf Präferenzbehandlung gestellt hat, werden die zuständigen Behörden in der EU oder im Vereinigten Königreich beurteilen, ob die Produkte den einschlägigen  Ursprungsregeln entsprechen und ob präferenzielle Behandlung der Ware gewährt werden kann.

Bei Zweifeln über die Herkunft der Waren kann ein Antrag auf Überprüfung kann von den zuständigen Einfuhrzollbehörden vorgenommen werden entweder an den Importeur oder an die Ausfuhrzollbehörden. Der Empfänger hängt von der Grundlage ab, auf der die Herkunft behauptet wurde, d. h. von der Kenntnis von der Importeur oder eine Ursprungserklärung.

In ersterem Fall wird die Überprüfung nur an den Importeur gerichtet und er muss alle relevanten Informationen zum Nachweis des Ursprungs vorlegen. Wenn die einführenden Zollbehörden mit den bereitgestellten Informationen nicht zufrieden sind, konnte die Präferenz verweigert werden.

Im letzteren Fall kann die Überprüfung an den Importeur gerichtet werden, aber der Importeur ist lediglich zur Vorlage der Ursprungserklärung verpflichtet. In diesem Fall kann der Zoll die Präferenz also nicht leugnen und der Einfuhrzoll wird dies die Überprüfung beim Ausfuhrzoll für die benötigten Informationen fortsetzen, um die Herkunft des Produkts zu bestimmen.

Kleine Sendungen

Für Kleinsendungen, (nicht im gewerblichen Sinne), gibt es eine Ausnahme von der Pflicht zur Vorlage einer Ursprungserklärung oder Kenntnis der Importeure. Als „Kleinsendung“ dürfen in der EU  Warenwerte mit Ursprung im Vereinigten Königreich 500 € nicht überschreiten für Produkte, die in kleinen Paketen von einer Privatperson an eine Privatperson gesendet werden oder 1 200 EUR bei Produkten, die bei der Einreise in die EU im persönlichen Reisegepäck enthalten sind.

Allerdings entlasten die oben aufgeführten Ausnahmen weder Händler noch Privatpersonen von der Verantwortung für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Regeln des Ursprungs, d. h. um sicherzustellen, dass das Produkt aus der EU oder dem Vereinigten Königreich stammt, um von der Zollfreiheit zu profitieren. Wenn die Einfuhrbehörden Gründe haben an der Richtigkeit der Erklärung zu zweifeln, könnten Zölle anfallen.

Für Kleinsendungen, die aus der EU in das Vereinigte Königreich versandt werden, gilt die Ausnahme von der Notwendigkeit einer Ursprungserklärung oder der Kenntnis von der Importeur, solange der Gesamtwert des Produkts nicht 1 000 GBP überschreitet. Dies gilt für alle Sendungen von geringem Wert, einschließlich Produkt im Reisegepäck, Kleinsendungen aus Privatperson an Privatperson oder andere geringwertige Sendungen.

 

 

Diese Ausnahme gilt nicht für Einfuhren aus britischen Online-Shops in die EU. EU-Verbraucher, die Waren in Kleinsendungen bei Online-Händlern bestellen mit Sitz im Vereinigten Königreich sollten sich bewusst sein, dass sie der Einfuhrumsatzsteuer und Zoll unterliegen können, wenn das Produkt keinen Ursprung hat oder der Ursprung nicht bewiesen ist.

Aufzeichnungen

Importeure müssen im Besitz von Ursprungserklärungen der Exporteure sein (wenn der Antrag auf Vorzugsbehandlung auf einer Ursprungserklärung beruhte) oder alle Aufzeichnungen führen, die belegen, dass die Produkte die Anforderungen für Erlangung der Ursprungseigenschaft (wenn die Angabe auf der Kenntnis des Einführers beruht) für mindestens 3 Jahre. Exporteure müssen eine Kopie der Erklärung und alle andere relevante Aufzeichnungen für mindestens 4 Jahre vorhalten.

Wenn Sie Kleinsendungen (Punkt 8) eingeführt haben, brauchen Sie keine Aufzeichnungen zu führen.

Weitere Kernelemente der Ursprungsregeln

Toleranzen

Die Toleranz ist ein Instrument, um den Ursprungsbestimmung weiter zu erleichtern. Die allgemeine Toleranzregel erlaubt Herstellern die Verwendung von ursprungslosen Materialien - die im Prinzip gar nicht verwendet werden können - bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Produkts oder bis zu einem bestimmten Gewicht. Sollte die produktspezifische Vorschrift jedoch bereits die Verwendung von Materialien bis zu einem bestimmten Prozentsatz erlauben, kann die Toleranz nicht verwendet werden, um diesen Prozentsatz zu überschreiten. Beispielsweise sieht eine produktspezifische Regel für eine Maschine vor, dass der Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf. Die Toleranz für Industrieprodukte, einschließlich Maschinen, beträgt 10 % im Wert. Das Produkt darf jedoch nicht 60 % von Nicht-Ursprungsstoffen enthalten Materialien (50+10), sondern nur 50%, da das Maximum immer das sein wird was die produktspezifische Regel erlaubt (50 % in diesem Fall). Der Prozentsatz der Toleranz, der nach den Regeln der TCA zulässig ist, kann gefunden werden in Artikel 42 (ex-Artikel ORIG.6) und Anhang 2 (ex-Anhang ORIG-1) (Besondere) Toleranzregeln für Textilwaren der Kapitel 50 bis 63).

Kumulation

Kumulation ist der Begriff, der verwendet wird für ein Vorgehen, das Materialien ermöglicht mit Ursprung oder Umwandlung in Land A als Ursprungsland oder in Land B umgewandelt oder weiterverarbeitet wird. Dieses System kann verwendet werden, um die Bestimmung des Ursprungs des Produkts in Land B zu erleichtern da dies Materialien aus Land A enthält. Ein wichtiger Punkt, den Sie beachten sollten, ist, dass im Falle einer Kumulation die Produktion die in jedem Partnerland an den Produkten des anderen Land über sogenannte „unzureichende Operationen“ hinausgehen muss, d. h. eine Liste Über minimale Verarbeitung wie Etikettierung, einfache Verpackung usw. (siehe unten).

Die EU und das Vereinigte Königreich haben einer bilateralen vollständigen Kumulierung zugestimmt. Das heisst dass nicht nur Ursprungsmaterialien sondern auch verarbeitete Materialien einer Partei bei der anderen Partei (ohne noch von dort zu stammen) im dortigen Kumulationsprozess verwendet werden für können. (Kumulierungszwecke gemäß Artikel 40 (ex-Artikel ORIG.4).

Das EU-UK TCA erlaubt jedoch nicht die Verwendung von Materialien von Drittländern für Kumulierungszwecke.

Unzureichende Operationen

Unzureichende Operationen sind die in Artikel 43 (ex-Artikel ORIG.7) aufgeführten. Sie beziehen sich auf Vorgänge, die einen geringen Verarbeitungsgrad implizieren. Wenn in einer Partei nicht mehr als eine oder mehrere dieser ungenügenden Operationen durchgeführt werden, können die resultierenden Produkt kann nicht als Ursprungsprodukt angesehen werden, selbst wenn die produktspezifische Regel erfüllt wird. Wenn beispielsweise die produktspezifische Regel für eine Maschine vorsieht, dass der Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft höchstens 50 % des Ab-Werk-Preises von die Maschine und diese erfüllt wird, aber die einzige Verarbeitung im Partei war ein „einfaches Zusammensetzen“ der Teile (eine Operation gilt als unzureichend) erhält die Maschine keinen Ursprung. Im Falle einer Kumulierung, wenn die Partei, die die Materialien der anderen Partei führt und nur eine oder mehrere dieser unzureichenden Operationen an den Materialien der anderen Partei durchführt, kann die Kumulation nicht aktiviert werden und die Partei kann dem Produkt seine Ursprung nicht gewähren.

Zollnachteil

Der Begriff „Nachteil“ bezieht sich auf die Erstattung von Zöllen, die auf eingeführte Waren gezahlt wurden, die für die Herstellung von Waren verwendet werden, die exportiert werden. Ein „kein Nachteil“ ist in einigen EU-Freihandelsabkommen als Bestimmung enthalten, die dies verbietet, wenn die Waren werden unter den Präferenzen der FTA  ausgeführt werden. Im Rahmen des EU-UK TCA ist eine Zollrückerstattung zumindest für die ersten zwei Jahre Laufzeit des Abkommens zulässig.

Buchhaltungstrennung

Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung eines Produkts verwendet werden, die von Präferenzen profitieren werden, müssen separat aufbewahrt werden. Jedoch, bei fungiblen Vormaterialien können Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft

unter den Bedingungen des Artikels 50 (ex-Artikel 14) zusammen gelagert werden, soweit es eine Bilanzierungsmethode gibt. Diese Methode muss sicherstellen dass die Menge der Fertigerzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse gelten, während eines bestimmten Zeitraum ist nicht mehr als die Menge, die erhalten worden wäre, wenn es eine physische Trennung dieser fungiblen Materialien gegeben hätte.

  

Mittelwertbildung

Für den Fall, dass die auf Ihr Produkt anwendbare produktspezifische Regel auf einen maximalen Prozentsatz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft basiert, die in der Herstellung des Ursprungserzeugnisses, Anmerkung 4 zu Anhang 2 (ex Anhang ORIG-1) von Bietet das TCA führt eine Möglichkeit zur Anwendung der Regel ein. Der Wert des Nichtursprungs Materialien, die bei der Herstellung des Produkts verwendet werden, können berechnet werden auf Basis der gewichteten Durchschnittswertformel oder sonstiger Bestandsbewertung Methode nach in der EU allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen oder im Vereinigten Königreich.

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Vertriebszentren in Großbritannien

Mein Unternehmen verwendet ein Vertriebszentrum mit Sitz im Vereinigten Königreich, das EU . importiert Waren, die anschließend in einen anderen EU-Mitgliedstaat wieder ausgeführt werden. Können diese Waren von einer Präferenzbehandlung profitieren?

Aufgrund der Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion auszutreten,  unterliegen Warenlieferungen in die EU aus Verteilzentren im Vereinigten Königreich  Zollformalitäten und -kontrollen und gegebenenfalls Zolltarifen. EU-Waren, die aus der EU an im Vereinigten Königreich ansässige Verteilzentren geliefert werden, und die dann ohne Verarbeitung in die EU reimportiert werden, können nicht von der Präferenzbehandlung in der EU profitieren, da diese Produkte nicht die Ursprungsstatus des Vereinigten Königreichs erfüllen. Prozesse für Transit- und Warenrücksendungen können es Unternehmen jedoch ermöglichen, diese Waren aus britischen Vertriebszentren in die EU zu importieren, ohne dass Zölle anfallen. Diese Verfahren müssen unter den Bedingungen und innerhalb der im Zollrecht der EU festgelegten Beschränkungen stattfinden.

Weitere Informationen zur Verwendung von Vertriebszentren in Großbritannien finden Sie unter konsultieren Sie die ausführliche Anleitung.

Wann muss eine Ursprungserklärung abgegeben werden?

Mein Unternehmen exportiert Waren von einem EU-Mitgliedsland nach Nordirland. Soll ich eine Ursprungerklärung abgeben?

Nein. Ab 1. Januar 2021 gilt das Protokoll zu Irland und Nordirland. EU-Waren, die aus einem EU-Mitgliedstaat nach Nordirland verbracht werden, oder umgekehrt, werden als unionsinterne Transaktion behandelt. Es gibt keine Zollformalitäten und somit ist keine Ursprungserklärung erforderlich.

Muss ich für Kleinsendungen eine Ursprungserklärung ausfüllen die als Teil meines persönlichen Gepäcks aus Großbritannien in die EU verbracht werden?

Kleinsendungen als Teil des persönlichen Gepäcks, die nicht auf dem Weg importiert werden von der Verpflichtung zur Vorlage einer Ursprungserklärung ausgenommen sind. Ihr Gesamtwert darf 1 200 EUR nicht überschreiten.

Muss ich eine Ursprungserklärung ausfüllen für kleine Pakete als Geschenk aus Großbritannien in die EU?

Nein, Kleinsendungen von einer Privatperson an eine Privatperson als Geschenk oder auf andere Weise, und die nicht im Wege des Handels versandt werden, brauchen keine Herkunftserklärung. Damit das Paket als "Kleinpaket" gilt, darf es jedoch einen Wert von 500 EUR nicht überschreiten.

  

Was ist mit Online-Käufen? Brauche ich eine Herkunftserklärung für diese Pakete?

Dies hängt davon ab, ob Sie ein Verbraucher mit Sitz in der EU oder im Vereinigten Königreich sind.

  • Für EU-Importeure

Für Waren, die in britischen Online-Shops gekauft und dann in die EU versandt werden, ist eine Ursprungserklärung erforderlich.

  • Für britische Importeure

Das Vereinigte Königreich wendet eine Ausnahme für Waren an, die von einer Privatperson in der EU an eine Privatperson im Vereinigten Königreich und auch an andere kleine Sendungen, die aus der EU nach Großbritannien verbracht werden. Eine Ursprungserklärung ist daher nicht erforderlich, wenn der Warenwert unter einem Schwellenwert von 1 000 GBP liegt. Bei Sendungen zwischen der EU und Großbritannien hängt der Anspruch auf den Präferenztarif  entweder auf einer Ursprungserklärung des Exporteurs oder in Kenntnis des Importeurs vom Ursprung des Produkts.

Ursprünglich habe ich die Herkunft aufgrund der Kenntnisse des Importeurs deklariert. Kann ich  meine Erklärung auf eine Ursprungserklärung umwandeln?

Importeure, die ursprünglich eine Präferenzbehandlung auf der Grundlage des Wissen der Importeure beantragt haben, können ihren Ursprungsantrag nachträglich nur im Rahmen der im UCC vorgesehenen Möglichkeiten zur Änderung der Einfuhranmeldung und sofern eine Ursprungserklärung ausgestellt wurde, ändern.

Ich habe gehört, dass es eine Übergangsfrist für die Abgabe einer Herkunftserklärung gibt

bis Ende 2021. Stimmt das?

Nicht ganz. Die Übergangsfrist betrifft die Anforderung an EU-Ausführer zum Zeitpunkt der Erstellung der Ursprungserklärung basierend auf den Angaben der Lieferanten Erklärung. Das Übergangszeitraum bietet den EU-Ausführern eine gewisse Flexibilität, um sich an die neuen Vorschriften des TCA anzupassen. Am Ende der Übergangszeit müssen jedoch alle  Lieferantenerklärungen vorliegen. Andernfalls bedeutet dies, dass die Ursprungserklärung nicht gültig ist und  der Importeur entsprechend zu informieren ist.

Weitere Hinweise zu Ursprungserklärungen und Lieferantenerklärungen finden Sie unter

konsultieren Sie bitte die entsprechende Anleitung.

Hier geht es zum Original-dokument der EU Ursprungsregeln - Rules of Origin EU

Übersetzung des Dokumentes von motionfinity (ohne Gewähr)

Eigener Kommentar 

Wie wird der Ursprung der Ware bestimmt?

Zur Ursprungsbestimmung von Produkten wurden zwischen EU und UK besondere Regeln vereinbart, die von der EU in mehreren Papieren erklärt werden. Es ist wichtig diesen Kontext zu verstehen, um mit dem neuen Präferenz-Rahmen zwischen EU und UK zurecht zu kommen. Er wurde eigens entwickelt, um den speziellen neuen Handelsbeziehungen zwischen EU und UK gerecht zu werden.  

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